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11.04.14 –
Wie so oft bei diesen Projekten leidet die unrentable Schlussphase stark unter dem Druck der Ökonomie und der Kostensparer. Da kann der Strahlenschutz für die Beschäftigten und die Anwohner schnell unter die Räder kommen.
Um Schlimmes zu verhindern haben wir eine Sammeleinwendung erstellt, die hier als pdf downloadbar ist: einfach ausdrucken, unterschreiben, verteilen - und bis 12. Mai an unsere niederbayerische Abgeordnete Rosi Steinberger (Regierungsstraße 545, 84028 Landshut) senden!
Einwendungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
zu Stilllegung und Abbau des Atomkraftwerks Isar 1
Ich begrüße ausdrücklich die endgültige Abschaltung des Atomkraft-
werks Isar 1. Durch die geplante Vorgehensweise beim Abbau sehe
ich meine Rechte auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz
meines Eigentums bedroht. Daher erhebe ich die folgenden
Einwendungen:
1. Die Strahlenbelastung durch alle mit Stilllegung und Abbau des
Atomkraftwerkes Isar 1 verbundenen Tätigkeiten muss so gering
wie möglich gehalten werden. Das Strahlenminimierungsgebot
ist in allen Punkten anzuwenden.
2. Vorrangig müssen die ca. 1700 Brennelemente, die immer noch
im schlecht geschützten Abklingbecken lagern, umgelagert
werden.
3. Stilllegung und Abbau müssen umfassend im Genehmigungs-
verfahren festgelegt werden und dürfen nicht in ein späteres
"Aufsichtsverfahren" vertagt werden. Für weitere Genehmigungs-
verfahren ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung vorzusehen.
4. Solange sich Brennelemente im Reaktorgebäude befinden, dür-
fen Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen ausschließlich außer-
halb des Kontrollbereichs durchgeführt werden.
5. Der radiologische Zustand der Anlage muss in Form von Konta-
minations- und Aktivierungskataster vor Beginn der Stilllegung
mit Hilfe von Messungen und Rechnungen (für die nicht zugäng-
lichen Bereiche) ermittelt werden.
6. Die vom Betreiber angestrebte möglichst rasche "Entlassung aus
dem Atomrecht" und die Kostenminimierung dürfen beim eigent-
lichen Rückbau nicht an erster Stelle stehen. Vorrang muss der
Strahlenschutz für die Beschäftigten und die in der Umgebung
des Atomkraftwerks lebenden Menschen haben.
7. Da auch der "freigemessene" Abfall nicht frei von radioaktiven
Stoffen ist, darf er nicht in der Region Landshut oder anderswo
verteilt werden, sondern ist einer geordneten Lagerung und Ent-
sorgung zuzuführen.
8. Beim Abbau darf es nicht zu Vermischungen zwischen höher ra-
dioaktiv belastetem Material und geringer belastetem Material
kommen, um damit mehr Abfall als ungefährlichen ("freigemes-
senen") Müll deklarieren zu können.
9. Die Belastung durch Atomtransporte ist weitgehend zu vermei-
den.
10. Die im Sicherheitsbericht dargestellte Störfallanalyse ist nicht
konservativ (d. h. sie deckt nicht alle möglichen Unfälle ab) und
ist nicht vollständig.
11. Es ist eine Alternativenprüfung durchzuführen, ob die Stilllegung
mit einem "Sicheren Einschluss" oder durch "Sofortigen Abbau"
erfolgen soll.
12. Die ausgelegten Unterlagen (Sicherheitsbericht und Umweltver-
träglichkeitsstudie) sind unvollständig, da sie z. B. keine Abbau-
reihenfolge für Komponenten oder Räume enthalten.
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