Bündnis 90/Die Grünen

Landkreis Passau

Auskunft ja, Weitergabe nein

Wildt hakt wegen Gutachten zur Rottbrücke bei Datenschützer nach – Landratsamt sieht sich in seiner Praxis bestätigt

14.04.22 –

Bereits vor zwei Jahren hatte sich ein Gutachten zur Rottbrücke in Neuhaus am Inn zum Zankapfel zwischen dem Grünen-Kreisvorsitzenden Dirk Wildt und dem Landratsamt entwickelt. Wildt wollte das Gutachten einsehen, am liebsten veröffentlichen. Das Landratsamt gewährte Einsicht, erlaubte eine freie Weitergabe des Dokuments jedoch nicht. Wildt wandte sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz – und sieht sich nun in seiner Meinung bestätigt. Das Landratsamt aber auch in seiner.

"Bürger und Bürgerinnen dürfen Verwaltungsgutachten veröffentlichen", schreibt Dirk Wildt in einer Pressemitteilung des Grünen-Kreisverbands. Dies sei das Ergebnis der Prüfung durch den Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz, die Wildt veranlasst hatte, wie es in der Pressemitteilung der Grünen heißt. Das Landratsamt liest die Auskünfte aus München allerdings anders.

 

Zum Hintergrund: Wildt hatte erstmals im Jahr 2020 Landrat Raimund Kneidinger gebeten, zusammen mit Kreisrätin Brigitte Steidele ein Statik-Gutachten zur Rottbrücke in seiner Heimatgemeinde Neuhaus am Inn einsehen zu dürfen. Wildt selbst ist kein Kreisrat, er beruft sich auf seine Informationsrechte als Bürger. Das Statik-Gutachten spielt eine Rolle bei der umstrittenen Frage, ob die Holzbrücke für den Kraftfahrzeugverkehr saniert werden kann oder ob eine neue Betonbrücke gebaut werden muss.

Die Erlaubnis zur Einsichtnahme zog sich laut Wildt über Monate hin, am Ende durfte er nicht nur Einsicht nehmen, sondern bekam das Gutachten sogar per E-Mail zugesendet, wie er schreibt. Er musste aber versichern, ohne Genehmigung der Verwaltung und des Gutachters weder Gutachten noch Teile davon zu veröffentlichen. Im Gutachten gab es eine Klausel, die eine Weitergabe an Dritte nur mit Einwilligung der Ingenieurberatung gestattet.

Wildt kam dieser Passus verdächtig vor, wie er schreibt. Der Datenschutzbeauftragte gab dazu im Mai 2021 folgende Auskunft: "Sollte diese Vertraulichkeitszusage eine Bedingung für den Erhalt des Gutachtens und somit für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs gewesen sein, so sind an dieser Vorgehensweise des Landratsamts Passau rechtliche Zweifel angezeigt." Damals lag dem Datenschützer keine Stellungnahme des Landratsamtes vor, wie aus dem Schreiben, das der Redaktion vorliegt, hervorgeht. Nach Erhalt der Stellungnahme schrieb der Datenschutzbeauftragte im November 2021, er könne in Bezug auf Wildts Auskunftsanspruch "keine Ermessensfehler in der Entscheidung des Landratsamtes erkennen". Die Einsichtnahme in das Gutachten sei nicht von einer Vertraulichkeitszusage abhängig gemacht worden.

Die Weitergabe des Dokuments durch Wildt ist ein anderes Thema. Das Landratsamt hatte mit dem Urheberrecht argumentiert. Der Datenschutzbeauftragte verweist hier auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München, der in einem ähnlichen Fall zu dem Schluss kam, dass bei gegen Entgelt erstellten Gutachten "in der Regel davon auszugehen" sei, dass die Nutzungsrechte auf den Auftraggeber übergehen. Konkret zum Gutachten für die Rottbrücke und ob hier das Urheberrecht zu berücksichtigen ist, dazu bildet sich der Datenschützer in seinen beiden Schreiben kein Urteil. Dies sei "gegebenenfalls im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung zu klären".

Wildt wollte nun vom Landratsamt wissen, ob er das Gutachten veröffentlichen dürfe. Er bittet Landrat Raimund Kneidinger: "Gestalten Sie Verträge bitte (...) so, dass diese eine demokratische Beteiligung ermöglichen."

Auf Anfrage der PNP teilt das Landratsamt mit: "Die Praxis, ob und in welcher Form das Landratsamt Passau die von ihm beauftragten Gutachten zur Einsicht weitergibt, bleibt unverändert: Die Auskunft über Gutachten wird Bürgern selbstverständlich erteilt. Das bedeutet aber nicht, dass jeder die eingesehenen Daten eigenmächtig veröffentlichen darf." Für eine Änderung der Praxis sieht das Amt keinen Grund.

Auch die Behörde beruft sich auf den Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz. "Dessen Ausführungen hat der Kreisvorsitzende leider fehlerhaft oder zumindest sehr vom Eigeninteresse überlagert interpretiert", heißt es in der Presseauskunft. "Die Aussagen des Datenschutzbeauftragten betreffen explizit nur das Auskunftsrecht. Davon abzuleiten, was der einzelne mit den Daten tun darf, ist abwegig." Oder kurz gesagt: "Auskunft ist kein Freibrief."

Quelle: Passauer Neue Presse vom 09.04.2022
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